§ 1 Geltungsbereich
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB") gelten für sämtliche Vertragsbeziehungen zwischen der marketingwerk e.U., Holdenhausgasse 57, 2823 Pitten, Österreich, eingetragen im Firmenbuch unter FN 612951z beim Landesgericht Wiener Neustadt, UID: ATU75434601 (nachfolgend „Anbieter"), und deren Kunden (nachfolgend „Kunde") im Zusammenhang mit der Nutzung der Plattform „recruitpilot" sowie damit verbundener Dienstleistungen.
Der Service richtet sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne des § 1 KSchG bzw. § 14 BGB. Ein Vertragsschluss mit Verbrauchern ist ausgeschlossen.
Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Bedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, der Anbieter stimmt deren Geltung ausdrücklich schriftlich zu.
Individuell vereinbarte Bedingungen (insbesondere angenommene Angebote und Dienstleistungsverträge) gehen diesen AGB vor. Abweichungen sollen zur Klarstellung ausdrücklich bezeichnet werden; der Vorrang einer tatsächlich getroffenen Individualvereinbarung hängt davon nicht ab. In datenschutzrechtlichen Fragen geht der wirksam vereinbarte Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV) vor. Zwingende gesetzliche Vorgaben bleiben unberührt.
§ 2 Vertragsgegenstand
Der Anbieter stellt dem Kunden eine KI-gestützte Plattform zur Verfügung, die Recruiting- und Akquiseprozesse automatisiert und skalierbar macht. Die Leistungen umfassen insbesondere:
- SaaS-Zugang zur recruitpilot-Plattform mit Features wie Lead-Generierung, Firmenfindung und Outbound-Automatisierung;
- optional Done-for-you-Services (z. B. Kampagnenmanagement, Lead-Enrichment, Outreach-Sequenzierung).
Der konkrete Leistungsumfang ergibt sich aus dem angenommenen Angebot, dem individuellen Dienstleistungsvertrag und der bei Vertragsschluss einbezogenen Paketbeschreibung. Spätere Änderungen einer Website oder Paketbeschreibung ändern bestehende Verträge nicht automatisch.
§ 3 Vertragsschluss
Darstellungen auf der Website des Anbieters stellen kein verbindliches Angebot, sondern eine Aufforderung zur Angebotsabgabe (invitatio ad offerendum) dar.
Ein individuelles Angebot des Anbieters kann innerhalb seiner angegebenen Gültigkeitsdauer durch Unterzeichnung oder ausdrückliche Annahme in Textform (E-Mail genügt) angenommen werden. Soweit § 5 keine vereinbarte Ausnahme vorsieht, setzt der Vertragsschluss zusätzlich die Hinterlegung einer gültigen Zahlungsmethode und die erforderliche Zahlungsautorisierung voraus. Vertragsbeginn ist der Zeitpunkt, zu dem diese Voraussetzungen vollständig vorliegen.
Bei Angeboten über die Angebotsseite (docs.recruitpilot.co) erfolgt die verbindliche Bestätigung durch Abschluss des zugehörigen Checkout-Vorgangs einschließlich Zahlungsautorisierung. Das bloße Öffnen des Checkouts oder Einrichten eines Accounts begründet keinen entgeltlichen Vertrag. Der spätere Zahlungseingang bei SEPA-Lastschrift ist keine zusätzliche Voraussetzung des Vertragsschlusses.
Der Kunde erhält vor seiner verbindlichen Erklärung das Angebot, die AGB und gegebenenfalls den AVV in speicherbarer Form. Der Anbieter bestätigt den Vertragsschluss, den Vertragsbeginn und die vereinbarten Konditionen in Textform unter Beifügung oder dauerhafter Bereitstellung der angenommenen Fassungen. Bei individuell vereinbarter Zahlung auf Rechnung kommt der Vertrag mit der ausdrücklichen Annahme des Angebots zustande.
§ 4 Vertragslaufzeit und Kündigung
Die Mindestlaufzeit beträgt drei (3) Monate ab Vertragsbeginn gemäß § 3, sofern individuell nichts anderes vereinbart ist. Das Onboarding (Abstimmung des Idealkundenprofils, Einrichtung der vereinbarten Versand-Domain, Postfächer und Kampagnen) ist Bestandteil der vergüteten Leistung. Vertragslaufzeit und Abrechnung beginnen mit dem Vertragsschluss; der Garantiezeitraum nach § 5b beginnt gesondert mit dem Kampagnen-Go.
Der Anbieter ermöglicht die Buchung des Onboarding-Gesprächs bei Vertragsschluss und bietet einen Termin innerhalb der folgenden fünf (5) Werktage an. Werktage im Sinne dieser AGB sind Montag bis Freitag mit Ausnahme gesetzlicher Feiertage in Österreich. Der Kunde nimmt einen angebotenen Termin wahr oder vereinbart unverzüglich einen Ersatztermin.
Der Anbieter stellt die erste Kampagne innerhalb von zehn (10) Werktagen nach dem Onboarding-Gespräch startbereit, sofern der Kunde die erforderlichen Mitwirkungshandlungen (§§ 8 und 10) rechtzeitig erbracht hat. Startbereit bedeutet, dass die vereinbarten technischen Einrichtungen und Kampagneninhalte für den vorgesehenen Kanal betriebsbereit sind und dem Kunden zur abschließenden Versandfreigabe vorliegen. Die bloße Anlage einer Kampagne genügt nicht; vereinbarte technische Vorbereitungen wie ein erforderlicher E-Mail-Warmup gehören zur Startbereitschaft.
Für jeden Kalendertag einer vom Anbieter zu vertretenden Überschreitung der Onboarding-Terminfrist oder der Startbereit-Frist verlängert sich der erste Vertragsmonat unentgeltlich um einen Tag; überschneidende Verzögerungszeiträume werden nur einmal berücksichtigt. Die folgenden Abrechnungszeiträume, Fälligkeiten und das Ende der Mindestlaufzeit verschieben sich entsprechend. Bereits vorgenommene Vorausberechnungen werden korrigiert und mit den nächsten fälligen Beträgen verrechnet; verbleibende Überzahlungen werden bei Vertragsende erstattet. Der Anbieter teilt die angepassten Termine in Textform mit.
Vom Kunden verursachte Verzögerungen verschieben den Leistungstermin nur in dem Umfang, in dem sie die Leistung tatsächlich behindern. Sie verschieben weder die Fälligkeit noch verlängern sie unentgeltlich die Vertragslaufzeit. Der Anbieter weist den Kunden zeitnah auf die fehlende Mitwirkung und deren Auswirkungen hin. Weitergehende gesetzliche Rechte wegen einer Pflichtverletzung des Anbieters bleiben unberührt.
Nach Ablauf der Mindestlaufzeit verlängert sich der Vertrag automatisch um jeweils einen (1) Monat, es sei denn, eine Partei kündigt mit einer Frist von vierzehn (14) Tagen zum Ende des jeweiligen Vertragszeitraums in Textform (E-Mail genügt). Für den Übergang in und aus einer kostenlosen Garantie-Fortführung gilt abweichend § 5b.
Eine während der Mindestlaufzeit erklärte ordentliche Kündigung wirkt frühestens zu deren Ende. Bis dahin erbringt der Anbieter die vereinbarten Leistungen weiter; die Vergütung bleibt zu den regulären Terminen fällig. Die Kündigung löst keine vorzeitige Fälligkeit sämtlicher Restbeiträge aus.
Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund kann insbesondere bei erheblichen Zahlungsrückständen oder einer wesentlichen Vertragspflichtverletzung vorliegen, wenn die Fortsetzung unzumutbar ist. Soweit die Verletzung behebbar ist, sind zuvor eine Abmahnung und eine angemessene Abhilfefrist erforderlich, außer dies ist im Einzelfall gesetzlich entbehrlich. Zwingende Beschränkungen nach der Insolvenzordnung, insbesondere §§ 25a und 25b IO, bleiben unberührt; die Insolvenzeröffnung allein begründet kein vertragliches Kündigungsrecht.
Bei wirksamer außerordentlicher Kündigung durch den Kunden aus vom Anbieter zu vertretendem Grund sowie bei Ausübung eines vereinbarten oder gesetzlichen Sonderbeendigungsrechts entfallen die Entgelte für Zeiträume nach Wirksamwerden der Beendigung; entsprechende Vorauszahlungen werden erstattet. Eine gesonderte Aufhebungsvereinbarung bei freiwilligem vorzeitigem Ausstieg bleibt möglich. Etwaige Schadenersatzansprüche richten sich nach den gesetzlichen Voraussetzungen und § 13; ersparte Aufwendungen sind zu berücksichtigen. Für einen Anbieterwechsel gilt ergänzend § 12a.
§ 5 Vergütung und Zahlungsbedingungen
Die Vergütung richtet sich nach dem vereinbarten Paket bzw. dem individuellen Dienstleistungsvertrag und ist monatlich im Voraus fällig.
Die Zahlung erfolgt per Kreditkarte oder SEPA-Lastschrift über Stripe. Der Kunde hinterlegt eine gültige Zahlungsmethode und erteilt die erforderliche Zahlungsautorisierung bzw. das SEPA-Mandat. Die erste Monatsvergütung und eine im Angebot ausgewiesene Setup-Gebühr sind bei Vertragsschluss fällig; der Einzug wird unter Beachtung des Mandats und der Vorankündigung veranlasst. Der tatsächliche SEPA-Belastungs- und Zahlungseingangstag kann hiervon abweichen. Die weiteren Monatsvergütungen sind zum jeweiligen Beginn des folgenden Vertragsmonats im Voraus fällig; fehlt der entsprechende Kalendertag, gilt der letzte Tag des Monats. Verschiebungen und kostenlose Zeiträume nach §§ 4 und 5b werden bei der Abrechnung berücksichtigt.
Vor SEPA-Einzügen erhält der Kunde eine Vorankündigung mit Betrag und Belastungstermin. Für eine Verkürzung der üblichen Vorankündigungsfrist von vierzehn (14) Kalendertagen ist eine entsprechende Vereinbarung im angenommenen SEPA-Mandat maßgeblich. Eine regulär laufende, ordnungsgemäß autorisierte Lastschrift wird nicht allein wegen ihrer bankseitigen Bearbeitungsdauer als Zahlungsausfall behandelt.
Eine Zahlung auf Rechnung ist nur nach gesonderter Vereinbarung in Textform und gegen Vorauszahlung von jeweils drei (3) Monaten möglich. Vereinbarte Zahlungsbedingungen bestehender Verträge bleiben bis zu einer wirksamen Änderung maßgeblich.
Sämtliche Preise verstehen sich als Nettopreise. Für Kunden mit Sitz in Österreich wird die gesetzliche Umsatzsteuer (derzeit 20 %) hinzugerechnet. Für Kunden mit Sitz in einem anderen EU-Mitgliedstaat gilt das Reverse-Charge-Verfahren gemäß Art. 196 der Richtlinie 2006/112/EG, sofern der Kunde eine gültige UID-Nummer nachweist.
Bei vom Kunden zu verantwortendem Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Verzugszinsen von 9,2 Prozentpunkten über dem nach § 456 UGB maßgeblichen Basiszinssatz. Soweit der Kunde für die Verzögerung nicht verantwortlich ist, gelten die Zinsen nach § 1000 Abs. 1 ABGB. Die Entschädigung nach § 458 UGB und ein weitergehender Verzugsschaden können unter den jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen geltend gemacht werden.
Ist eine fällige Zahlung seit mehr als sieben (7) Kalendertagen im Verzug, darf der Anbieter den Plattformzugang vorübergehend sperren und Kampagnen pausieren, wenn er den Kunden zuvor in Textform zur Zahlung aufgefordert, die Sperre angekündigt und eine angemessene, mindestens sieben Kalendertage ab Zugang der Aufforderung betragende Abhilfefrist erfolglos eingeräumt hat. Eine fehlgeschlagene Abbuchung allein genügt nicht. Die Sperre muss im Verhältnis zum Rückstand angemessen sein; berechtigte Einwendungen und Zurückbehaltungsrechte sind zu berücksichtigen. Nach Beseitigung des Sperrgrundes wird der Zugang unverzüglich wiederhergestellt.
Für eine vom Kunden zu vertretende, berechtigte Sperre bleiben Vergütung und Laufzeit grundsätzlich bestehen. Die Garantiefrist ruht nur im Umfang einer dadurch tatsächlich verursachten Behinderung nach §§ 5b und 8. Eine unberechtigte oder vom Anbieter verursachte Sperre geht nicht zulasten des Kunden. Gesetzliche Datenherausgabe- und Wechselrechte sowie die hierfür erforderliche Kontaktmöglichkeit bleiben erhalten.
Preisänderungen für bestehende Verträge bedürfen einer ausdrücklichen Vereinbarung. Der Anbieter kann sie mit mindestens dreißig (30) Tagen Vorlauf für einen zukünftigen Vertragszeitraum anbieten. Ohne Zustimmung gelten die bisherigen Konditionen fort; die ordentlichen Kündigungsrechte bleiben unberührt. Ein neues Preisblatt allein ändert bestehende Preise nicht. Neu bestellte Zusatzleistungen werden zum vor der Bestellung ausgewiesenen Preis vereinbart.
§ 5a Nutzungskontingente (Lead-Credits, Kanal-Slots)
Die im Angebot ausgewiesenen Lead-Credits bilden ein gemeinsames Kontingent je Kundenorganisation und Abrechnungsquartal. Ein Abrechnungsquartal umfasst drei aufeinanderfolgende Vertragsmonate, beginnend mit Vertragsbeginn; es ist kein Kalenderquartal. Eine Verlängerung des ersten Vertragsmonats nach § 4 verschiebt auch das Ende des ersten und den Beginn der folgenden Abrechnungsquartale. Das Quartalskontingent steht zu Beginn des jeweiligen Quartals als Pool bereit. Die vereinbarte monatliche Kündbarkeit nach Ende der Mindestlaufzeit bleibt bestehen.
Ein Lead-Credit wird verbraucht, wenn dem Kunden ein Unternehmen in der Plattform zur Freigabe vorgelegt wird, das zu diesem Zeitpunkt sämtliche folgenden Kriterien erfüllt: Übereinstimmung mit dem vereinbarten Idealkundenprofil (ICP), belegbarer aktueller Bedarf anhand einer offenen Zielposition oder eines anderen vereinbarten Signals sowie mindestens ein passender Entscheiderkontakt mit Name, Rolle und verifizierter E-Mail-Adresse. Eine generische Adresse wie info@ oder office@ als einziger Kontakt genügt nicht. Dasselbe Unternehmen zählt innerhalb der Vertragslaufzeit organisationsweit nur einmal, auch bei mehreren Kontakten oder Kampagnen.
Die bloße Ablehnung eines nach diesen Kriterien qualifizierten Leads hebt den Verbrauch nicht auf. Eine nachträglich mitgeteilte interne Blocklist ist allein kein Qualifikationsmangel; ausdrücklich als Lieferkriterium vereinbarte Ausschlusslisten sind dagegen zu beachten. Nicht qualifizierte Unternehmen und Dubletten verbrauchen keine Credits. Der Kunde kann Fehler unter Angabe des betroffenen Leads melden; der Anbieter prüft diese und korrigiert unberechtigte Abbuchungen sowie den Garantie-Zähler. Der Plattformzähler schließt den Nachweis einer fehlerhaften Zählung nicht aus; verbleibende begründete Zweifel werden zugunsten des Kunden behandelt.
Nicht verbrauchte Paket-Credits verfallen am Ende des Abrechnungsquartals oder bei früherem Vertragsende. Bereits vertragsgemäß verbrauchte Paket-Credits werden bei einer ordentlichen Kündigung nicht nachträglich einzeln berechnet. Zusätzlich gekaufte Credits gelten zwölf (12) Monate ab Kauf und werden nach dem Paketkontingent, untereinander nach dem frühesten Ablaufdatum, verbraucht. Bei Vertragsende bleiben gekaufte Rest-Credits bis zum ursprünglichen Ablaufdatum für eine Nutzung nach ausdrücklich vereinbartem erneuten Vertragsschluss erhalten; sie begründen weder eine automatische Vertragsverlängerung noch für sich genommen einen Anspruch auf Auszahlung. Gesetzliche Ansprüche, insbesondere bei einer vom Anbieter zu vertretenden Nichtleistung, bleiben unberührt.
Bei erschöpftem Kontingent pausiert die Lead-Gewinnung. Der Anbieter informiert den Kunden in der Plattform und per E-Mail; bereits freigegebene Outreach-Sequenzen werden im vereinbarten Umfang fortgeführt. Weitere Credits können aktiv gekauft werden. Eine automatische Nachbuchung setzt eine gesonderte ausdrückliche Aktivierung mit festgelegter Packungsgröße, Preis und Auslöser voraus; sie kann jederzeit für zukünftige Nachbuchungen deaktiviert werden. Eine bereits entstandene Lieferpflicht aus der Lead-Garantie darf nicht vom Kauf zusätzlicher Credits abhängig gemacht werden.
Ein Kanal-Slot erlaubt die Verbindung eines LinkedIn-Kontos oder eines E-Mail-Postfachs. Anzahl und Preis ergeben sich aus dem Angebot. Zusätzliche Slots werden nur auf ausdrückliche Bestellung gebucht, monatlich ab Buchung berechnet und können mit vierzehn (14) Tagen Frist zum Ende ihres jeweiligen Monatszeitraums gekündigt werden. Sie enden spätestens mit dem Hauptvertrag; über dessen Ende hinaus vorausbezahlte Slot-Entgelte werden erstattet. Das bloße Trennen eines Accounts ersetzt keine Slot-Kündigung. Kosten eigener Drittanbieter-Abonnements trägt der Kunde nur, soweit dies vor Vertragsschluss ausgewiesen wurde.
§ 5b Vereinbarte Lead-Garantie
Eine Lead-Garantie gilt, wenn sie im angenommenen Angebot oder Individualvertrag ausdrücklich vereinbart ist; die garantierte Zahl ergibt sich daraus. Sie bezieht sich auf die ersten neunzig (90) Kalendertage ab Kampagnen-Go, sofern nicht ausdrücklich ein anderer Zeitraum vereinbart ist. Eine wiederkehrende Garantie für jedes Folgequartal wird dadurch nicht begründet.
Kampagnen-Go ist der tatsächliche, vom Kunden freigegebene Start der ersten vereinbarten Kampagne. Der Anbieter dokumentiert diesen Zeitpunkt und teilt ihn dem Kunden in Textform mit. Die bloße Startbereit-Meldung oder eine Account-Anlage setzt die Garantiefrist nicht in Gang. Gezählt werden im Garantiezeitraum vorgelegte qualifizierte Leads nach § 5a, im vereinbarten Umfang über die zugehörigen Kampagnen hinweg ohne Doppelzählung. Antworten, Termine, Mandate und Umsätze werden nicht garantiert.
Wird die zugesagte Zahl bis zum Ende des Garantiezeitraums nicht erreicht, führt der Anbieter den vereinbarten Sales Pilot ohne weitere Grundvergütung Monat für Monat fort, bis die Zahl erreicht ist. Die zur Erfüllung erforderlichen Leads und bereits vereinbarten Kanal-Slots sind eingeschlossen; zusätzliche Bestellungen außerhalb dieses Umfangs bleiben kostenpflichtig. Voraussetzung ist, dass der vereinbarte ICP während der Fortführung unverändert bleibt; einvernehmlich vereinbarte Anpassungen sind möglich. Eine kostenlose Fortführung setzt keinen erneuten kostenpflichtigen Vertrag voraus. Endet der Hauptvertrag zuvor, bleibt der Anspruch auf Erfüllung einer noch offenen Garantie auf Wunsch des Kunden bestehen; aus der Fortführung entsteht keine neue Mindestlaufzeit.
Die Vergütung für kostenlose Zeiträume wird nicht eingezogen. Bereits im Voraus berechnete Beträge werden zeitanteilig anhand der Kalendertage des betroffenen Abrechnungszeitraums korrigiert und verrechnet; bei Vertragsende verbleibende Überzahlungen werden erstattet. Der Anbieter kündigt die Zielerreichung und das Ende der kostenlosen Fortführung in Textform an. Eine anschließende kostenpflichtige Fortsetzung bedarf einer ausdrücklichen Vereinbarung; sie wird nicht allein durch die kostenlose Fortführung ausgelöst.
Die Garantie gewährt als zusätzliche vertragliche Abhilfe die kostenlose Fortführung, kein Wahlrecht auf Rückzahlung der zuvor vertragsgemäß geschuldeten Vergütung. Gesetzliche Ansprüche wegen Nicht- oder Schlechtleistung, insbesondere Gewährleistungs-, Beendigungs- und Schadenersatzrechte, bleiben unberührt. Kundenseitige Behinderungen lassen die Garantiefrist ausschließlich nach Maßgabe des § 8 ruhen; ein automatischer vollständiger Garantieverfall ist damit nicht verbunden.
§ 6 Leistungserbringung und Verfügbarkeit
Der Anbieter bemüht sich um eine hohe Verfügbarkeit der Plattform, garantiert jedoch keine unterbrechungsfreie oder fehlerfreie Bereitstellung. Eine bestimmte Verfügbarkeit der Plattform (Service Level Agreement) wird ausdrücklich nicht zugesichert, sofern nicht im individuellen Vertrag abweichend vereinbart.
Wartungsarbeiten werden nach Möglichkeit vorab angekündigt und außerhalb der üblichen Geschäftszeiten durchgeführt.
Außer den ausdrücklich vereinbarten Leistungszusagen und einer Lead-Garantie nach § 5b schuldet der Anbieter keinen bestimmten wirtschaftlichen Erfolg, insbesondere keine Antwortquoten, Termine, vermittelten Vertragsabschlüsse oder Umsätze. Dies beschränkt weder die Pflicht zur Bereitstellung der vereinbarten Plattformfunktionen und Dienstleistungen noch die gesetzlichen Rechte bei Leistungsstörungen.
§ 7 Weiterentwicklung der Plattform
Die Plattform wird laufend weiterentwickelt. Der Anbieter darf Funktionen, Benutzeroberfläche und technische Ausgestaltung aus sachlichen Gründen, insbesondere zur Verbesserung der Sicherheit, zur Fehlerbehebung oder zur Anpassung an technische Anforderungen, ändern oder durch gleichwertige Funktionen ersetzen, wenn der vereinbarte Leistungsumfang und Vertragszweck erhalten bleiben und die Änderung dem Kunden zumutbar ist.
Zusätzliche, nicht als verbindlicher Leistungsbestandteil vereinbarte Funktionen können als Beta- oder Vorschaufunktionen angeboten und wieder eingestellt werden. Ihre Kennzeichnung begründet keinen Ausschluss der Haftung nach § 13. Bereits verbindlich zugesagte Kernfunktionen verlieren ihre Verbindlichkeit nicht durch eine nachträgliche Beta-Kennzeichnung.
Wesentliche Einschränkungen des vereinbarten Leistungsumfangs bedürfen einer Vereinbarung nach § 16. Muss eine Funktion zur Erfüllung zwingender rechtlicher Anforderungen oder zur Abwehr einer konkreten erheblichen Sicherheitsgefahr vorübergehend eingeschränkt werden, informiert der Anbieter den Kunden unverzüglich über Grund, Umfang und voraussichtliche Dauer und bemüht sich um eine zumutbare Ersatzlösung. Ist eine wesentliche vertragsgemäße Nutzung dauerhaft nicht mehr möglich, kann der Kunde den betroffenen Vertrag außerordentlich beenden. Gesetzliche Rechte wegen der Einschränkung bleiben unberührt.
§ 8 Pflichten und Mitwirkungspflichten des Kunden
Der Kunde ist verpflichtet, die Plattform und die Leistungen des Anbieters ausschließlich im Einklang mit geltendem Recht zu nutzen. Dies umfasst insbesondere die Einhaltung von:
- Datenschutzrecht (DSGVO, DSG bzw. BDSG);
- Telekommunikationsrecht (TKG);
- Wettbewerbsrecht (UWG);
- berufsrechtlichen Vorschriften im Bereich Personalvermittlung.
Der Kunde stellt den Anbieter von berechtigten Ansprüchen Dritter frei, soweit diese auf einer schuldhaften Verletzung der vertraglichen Pflichten des Kunden beruhen. Dies umfasst die erforderlichen und angemessenen Kosten der Rechtsverteidigung. Soweit der Anbieter oder seine Erfüllungsgehilfen den Schaden mitverursacht haben, richtet sich die interne Verteilung nach den jeweiligen Verantwortungsanteilen; eine Freistellung für allein vom Anbieter zu vertretende Verstöße ist ausgeschlossen. Gesetzlich nicht übertragbare Verantwortlichkeiten und behördliche Sanktionen werden durch diese Klausel nicht auf den Kunden verlagert.
Der Anbieter informiert den Kunden unverzüglich über geltend gemachte Ansprüche, ermöglicht ihm die angemessene Mitwirkung an der Abwehr und stimmt Anerkenntnisse oder Vergleiche, die den Kunden belasten sollen, zuvor mit ihm ab. Notwendige fristwahrende Maßnahmen bleiben zulässig.
Der Kunde ist für die Richtigkeit und Vollständigkeit der von ihm bereitgestellten Daten und Inhalte verantwortlich.
Zur ordnungsgemäßen Leistungserbringung wirkt der Kunde insbesondere wie folgt mit:
- Freigabe des Zielkundenprofils (ICP) und der Nachrichtenvorlagen beim Onboarding;
- Bearbeitung von zur Freigabe vorgelegten Leads und Kontakten innerhalb von fünf (5) Werktagen;
- Bereitstellung und Aufrechterhaltung funktionsfähiger Sender-Accounts (§ 10), einschließlich der dafür erforderlichen Abonnements (z. B. LinkedIn Sales Navigator);
- Abstimmung von Änderungen und Pausen laufender Kampagnen, soweit diese nicht über die vorgesehenen Plattformfunktionen erfolgen; notwendige Stopps zur Beachtung von Widersprüchen oder zur Vermeidung rechtswidrigen Versands bleiben jederzeit zulässig;
- zeitnahe eigene Reaktion auf eingehende Antworten kontaktierter Personen.
Unterbleibt erforderliche Mitwirkung, weist der Anbieter den Kunden in Textform auf die konkret fehlende Handlung, eine angemessene Abhilfefrist und die betroffenen Leistungen hin. Nur die tatsächlich davon abhängigen Leistungspflichten ruhen für die Dauer der ursächlichen Behinderung. Der Anbieter dokumentiert Beginn und Ende; nicht betroffene Leistungen werden weiter erbracht.
Die Garantiefrist nach § 5b ruht nur, soweit eine vom Kunden zu vertretende Mitwirkungsverletzung die Lieferung qualifizierter Leads tatsächlich verhindert. Eine fehlende Antwort auf einen bereits gelieferten Lead oder ein nicht benötigter Sender-Account genügt dafür allein nicht. Die reguläre Vergütung und Vertragslaufzeit verschieben sich dadurch nicht. Ein vollständiger Entfall der Garantie folgt daraus nicht. Verengt der Kunde den ICP so, dass die zugesagte Menge nicht mehr erreichbar ist, vereinbaren die Parteien vor der Umstellung eine angepasste Zielmenge; der Anbieter darf sie nicht einseitig reduzieren.
§ 9 Freigabe von Leads und Nachrichten; Verantwortung für den Outreach
Kontaktaufnahmen erfolgen nur auf ausdrückliche Versandfreigabe des Kunden. Vor der Freigabe müssen die erfassten Empfänger bzw. die eindeutig bestimmte Empfängergruppe, der Kanal und die Nachricht oder Sequenz einschließlich der Regeln für ihre Personalisierung erkennbar sein. Die reine Prüfung oder Auswahl eines Leads gilt nicht als Versandfreigabe, sofern die betreffende Aktion nicht eindeutig als solche bezeichnet ist. Die Freigabe darf mehrere Folgeschritte einer erkennbar beschriebenen Sequenz umfassen. Der Anbieter dokumentiert Umfang, Zeitpunkt, freigebenden Nutzer und maßgebliche Inhaltsfassung.
Der Kunde prüft für die von ihm veranlasste Ansprache insbesondere Zweck, Zielgruppe, Inhalte und die Zulässigkeit nach dem jeweils einschlägigen Datenschutz-, Wettbewerbs- und Telekommunikationsrecht. Soweit erforderlich, stellt er eine gültige Einwilligung oder die Voraussetzungen einer gesetzlichen Ausnahme sicher und kann dies nachweisen. Öffentlich zugängliche Kontaktdaten, eine verifizierte E-Mail-Adresse oder ein passendes Unternehmensprofil begründen für sich allein keine Erlaubnis zur werblichen Kontaktaufnahme. Die Freigabe durch den Kunden ersetzt keine erforderliche Einwilligung des Empfängers.
Die datenschutzrechtlichen Rollen richten sich nach der tatsächlichen Aufgabenverteilung (§ 11). Der Anbieter bleibt für seine eigenen gesetzlichen und vertraglichen Pflichten verantwortlich, insbesondere die weisungsgemäße Umsetzung, die Einhaltung des freigegebenen Umfangs und die Verarbeitung durch von ihm eingesetzte Dienstleister. Hält er eine Weisung für datenschutzrechtswidrig, informiert er den Kunden unverzüglich; ein erkennbar rechtswidriger Versand wird bis zur Klärung ausgesetzt. Ein pauschaler Haftungsausschluss allein aufgrund einer Kundenfreigabe ist nicht vereinbart. Für Haftung und Freistellung gelten §§ 8 und 13.
Nachträgliche Änderungen gelten nur für noch nicht versandte Nachrichten. Eine Änderung des freigegebenen Empfängerkreises, Zwecks oder Inhalts außerhalb der freigegebenen Personalisierungsregeln erfordert eine erneute eindeutige Versandfreigabe. Der Kunde verantwortet von ihm veranlasste Änderungen; der Anbieter verantwortet deren korrekte technische Umsetzung. Beide Parteien sorgen in ihrem Zuständigkeitsbereich dafür, dass bekannte Abmeldungen, Werbewidersprüche und Sperrlisten vor weiterem Versand berücksichtigt und der jeweils anderen Partei erforderlichenfalls unverzüglich mitgeteilt werden.
§ 10 Drittplattformen und Sender-Accounts
Je nach gebuchtem Kanal setzt die Leistung die Anbindung von LinkedIn-Konten oder E-Mail-Postfächern („Sender-Accounts") voraus. Für eigene Konten und Abonnements bleibt der Kunde Vertragspartner der Drittplattform. Richtet oder beschafft der Anbieter Domains, Postfächer oder andere Zugänge für den Kunden, werden Inhaberschaft, laufende Kosten und Übergabe bei Vertragsende im Angebot festgelegt; die Verantwortung des Anbieters für die vereinbarte Einrichtung und Verwaltung bleibt bestehen.
Drittplattformen können automatisierte Zugriffe nach ihren Nutzungsbedingungen einschränken oder untersagen und bei Verstößen Konten vorübergehend oder dauerhaft sperren. Vor Aktivierung eines betroffenen Kanals informiert der Anbieter den Kunden über die vorgesehenen Automatisierungen und bekannte wesentliche Einschränkungen. Versandlimits und andere technische Schutzmaßnahmen garantieren weder Zulässigkeit noch Schutz vor Sperren. Die Zustimmung des Kunden ersetzt keine Erlaubnis der Drittplattform.
Der Anbieter schuldet keine Garantie für den Fortbestand eines Drittplattform-Kontos. Für selbst zu vertretende Fehler bei Auswahl, Einrichtung oder Betrieb der vereinbarten Anbindung haftet er nach § 13. Eine Maßnahme der Drittplattform allein begründet weder eine Haftung des Anbieters noch einen Ausschluss sämtlicher Kundenrechte.
Bei Änderungen von Schnittstellen, Funktionen oder Nutzungsbedingungen informiert der Anbieter den Kunden über wesentliche Auswirkungen und ergreift zumutbare Anpassungen. Ob er eine Leistungsstörung zu vertreten hat, richtet sich nach den Umständen und seinen vertraglichen Pflichten. Gesetzliche Ansprüche wegen ausbleibender Leistungen und das Recht zur Beendigung bei dauerhafter wesentlicher Unbenutzbarkeit bleiben unberührt; dies gilt auch für die Abrechnung betroffener Leistungen.
§ 11 Datenschutz und Auftragsverarbeitung
Der Anbieter verarbeitet personenbezogene Daten des Kunden gemäß den geltenden Datenschutzvorschriften. Einzelheiten ergeben sich aus der Datenschutzerklärung unter https://www.recruitpilot.co/datenschutz/.
Soweit der Anbieter personenbezogene Daten im Auftrag des Kunden verarbeitet, vereinbaren die Parteien vor Beginn dieser Verarbeitung einen AVV nach Art. 28 DSGVO einschließlich Leistungsbeschreibung, technischen und organisatorischen Maßnahmen und genehmigten Unterauftragnehmern. Die Bereitstellung eines Musters allein ersetzt dessen wirksame Vereinbarung nicht. Der AVV erfasst auch eine anschließende Verarbeitung zur Garantieerfüllung, Datenherausgabe oder Löschung.
Die Rollen werden für die jeweiligen Verarbeitungsschritte nach den tatsächlich bestimmten Zwecken und wesentlichen Mitteln beurteilt. Soweit der Kunde diese bestimmt und der Anbieter weisungsgebunden für ihn handelt, ist der Kunde Verantwortlicher und der Anbieter Auftragsverarbeiter. Verarbeitung zu eigenen Zwecken, etwa zur eigenen Vertragsabrechnung, wird gesondert als Verarbeitung in eigener Verantwortung behandelt. Allein eine Freigabe in der Plattform legt die Rollen für vorgelagerte Datenbeschaffung oder andere Verarbeitungsschritte nicht abschließend fest.
Die im konkreten Auftrag eingesetzten Unterauftragnehmer werden mit Rechtsträger, Aufgabe, Verarbeitungsort und gegebenenfalls Drittland-Transfergrundlage in der vor Vertragsschluss bereitgestellten AVV-Anlage benannt. Nicht jeder Datenlieferant, Zahlungsdienstleister oder Plattformbetreiber ist automatisch Unterauftragnehmer; die zutreffende Rolle ist gesondert zu bestimmen. Weitere Empfänger werden in den einschlägigen Datenschutzinformationen ausgewiesen.
Bei einer allgemeinen Genehmigung von Unterauftragnehmern informiert der Anbieter über beabsichtigte Hinzuziehungen oder Ersetzungen mindestens vierzehn (14) Tage vor ihrem Einsatz. Der Kunde kann innerhalb dieser Frist aus konkreten Datenschutzgründen widersprechen. Die beanstandete Verarbeitung wird bis zur Klärung nicht an den neuen Unterauftragnehmer übertragen. Ist keine zumutbare Abhilfe möglich, kann der Kunde die betroffene Leistung und, wenn der übrige Vertrag dadurch seinen wesentlichen Zweck verliert, den gesamten Vertrag zum vorgesehenen Änderungszeitpunkt außerordentlich kündigen.
Drittlandübermittlungen erfolgen nur auf einer tatsächlich anwendbaren Grundlage nach Kapitel V DSGVO. Ein Angemessenheitsbeschluss muss die konkrete Übermittlung erfassen; bei einer Zertifizierung muss der konkrete Empfänger wirksam und einschlägig zertifiziert sein. Soweit Standardvertragsklauseln eingesetzt werden, sind die erforderlichen Prüfungen und gegebenenfalls ergänzenden Schutzmaßnahmen vorzunehmen. Maßgeblich sind die dokumentierten Grundlagen im jeweiligen AVV, keine pauschale Zusicherung für sämtliche Dienstleister.
§ 12 Geistiges Eigentum und Nutzungsrechte
Rechte an der Plattform, Software, KI-Modellen, Algorithmen, Designs und sonstigen Materialien verbleiben beim Anbieter bzw. den jeweiligen Rechteinhabern. Der Vertrag überträgt keine Eigentumsrechte an diesen Bestandteilen; die vereinbarten Nutzungsrechte des Kunden bleiben unberührt.
Der Kunde erhält für die Dauer des Vertragsverhältnisses ein nicht-exklusives, nicht übertragbares, nicht unterlizenzierbares Recht zur vertragsgemäßen Nutzung der Plattform.
Der Kunde darf die für ihn erzeugten Lead-Listen, Kampagnenergebnisse und Reportings im Rahmen seiner Geschäftstätigkeit auch nach Vertragsende nutzen. Datenschutzrecht, Löschpflichten und Rechte Dritter bleiben zu beachten; die Klausel begründet weder eine unbeschränkte Speicherdauer noch eine Erlaubnis zu ansonsten unzulässigem Outreach. Der Anbieter erhält an Kundendaten nur die zur Vertragserfüllung erforderlichen Verarbeitungsbefugnisse, kein eigenständiges Vermarktungsrecht.
§ 12a Datenherausgabe und Anbieterwechsel
Der Kunde kann die Herausgabe seiner bereitgestellten Daten, Lead-Listen, Kampagneninhalte, Ergebnisse und zugehörigen exportierbaren Metadaten über office@recruitpilot.co verlangen. Der Anbieter stellt sie in einem gängigen maschinenlesbaren Format bereit. Die vor Vertragsschluss einbezogene technische Anlage konkretisiert Datenkategorien, Formate, Schnittstellen und den Exportablauf; ausgenommene geschützte Bestandteile werden dort einzeln beschrieben.
Soweit Kapitel VI der Verordnung (EU) 2023/2854 (Data Act) anwendbar ist, kann der Kunde einen Anbieterwechsel oder eine Übertragung auf eigene Infrastruktur mit höchstens zwei Monaten Vorlauf verlangen; günstigere vertragliche Fristen bleiben bestehen. Der Anbieter unterstützt den Wechsel, wahrt Sicherheit und Betriebskontinuität und führt ihn grundsätzlich binnen dreißig Kalendertagen nach Ablauf des Vorlaufs durch. Gesetzliche Verlängerungsmöglichkeiten bleiben erhalten. Nach erfolgreichem Wechsel endet der betroffene Dienstvertrag; der Anbieter bestätigt dies. Alternativ kann der Kunde die gesetzlich vorgesehene Löschung statt eines Wechsels wählen.
Zur Datenabholung stehen anschließend mindestens dreißig Kalendertage zur Verfügung; danach werden die Daten nach Maßgabe des AVV gelöscht, soweit keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen. Eine frühere Löschfrist darf diese Abholung nicht vereiteln. Wechselentgelte sind nur im gesetzlich zulässigen Umfang und bei vorheriger ausdrücklicher Vereinbarung geschuldet; ab dem 12. Januar 2027 fallen keine Wechselentgelte an. Gesetzliche Wechselrechte werden weder durch eine Zugangssperre noch durch pauschale Restentgeltforderungen beschränkt.
§ 13 Haftung
Der Anbieter haftet unbeschränkt für schuldhaft verursachte Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie für Schäden, die auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten des Anbieters oder seiner Erfüllungsgehilfen beruhen. Zwingende gesetzliche Haftung, insbesondere gegenüber betroffenen Personen nach der DSGVO, bleibt unberührt. Diese Fälle sind von sämtlichen nachfolgenden Haftungsbegrenzungen und -ausschlüssen ausgenommen; dies gilt auch für Verweisungen aus anderen Bestimmungen dieser AGB.
Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Anbieter für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags erst ermöglicht und auf deren Erfüllung der Kunde regelmäßig vertrauen darf. Die Haftung ist insoweit auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt, höchstens auf die in den letzten zwölf (12) Monaten vor dem schadensbegründenden Ereignis tatsächlich gezahlte Vergütung, maximal EUR 10.000,00. Bei leicht fahrlässiger Verletzung sonstiger Pflichten ist die Haftung ausgeschlossen. Der erste Absatz bleibt vorrangig.
Ein Mitverschulden des Kunden ist nach den gesetzlichen Regeln zu berücksichtigen. Dies gilt auch bei Datenverlusten, soweit eine zumutbare und tatsächlich mögliche kundenseitige Sicherung den Schaden vermieden oder vermindert hätte. Eigene zugesagte Sicherungs- und Wiederherstellungspflichten des Anbieters werden dadurch nicht auf den Kunden verlagert. Eine Freigabe nach § 9 oder eine Drittplattform-Maßnahme nach § 10 schließt die Haftung für eigene Pflichtverletzungen nicht aus.
Für Ansprüche gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen. Leistungs-, Nacherfüllungs-, Gewährleistungs-, Herausgabe- und Beendigungsrechte sowie die vereinbarte Abhilfe aus § 5b werden durch diese Schadenersatzregelung nicht ausgeschlossen. Ansprüche betroffener Personen und Befugnisse von Behörden werden durch die interne Haftungsverteilung nicht beschränkt.
§ 14 Vertraulichkeit
Beide Parteien verpflichten sich, alle im Rahmen der Vertragsbeziehung erlangten vertraulichen Informationen der jeweils anderen Partei geheim zu halten und nicht an Dritte weiterzugeben.
Als vertraulich gelten insbesondere Geschäftsgeheimnisse, technische Informationen, Kundendaten, Preiskonditionen und Vertragsinhalte.
Die Vertraulichkeitsverpflichtung gilt nicht für Informationen, die:
- zum Zeitpunkt der Mitteilung bereits öffentlich bekannt waren oder ohne Verschulden der empfangenden Partei öffentlich bekannt werden;
- der empfangenden Partei bereits rechtmäßig bekannt waren;
- aufgrund gesetzlicher Verpflichtung, behördlicher oder gerichtlicher Anordnung offengelegt werden müssen.
Eine Weitergabe an zur Leistungserbringung erforderliche, zur Vertraulichkeit verpflichtete Mitarbeiter, Dienstleister und berufliche Berater ist im erforderlichen Umfang zulässig; Datenschutzpflichten bleiben unberührt. Die Vertraulichkeitsverpflichtung besteht über das Vertragsende hinaus für zwei (2) Jahre. Für Geschäftsgeheimnisse gilt sie, solange deren Geheimnischarakter besteht; gesetzliche Datenschutz- und Verschwiegenheitspflichten bleiben davon unabhängig bestehen.
§ 15 Höhere Gewalt
Keine Partei haftet für eine Leistungsstörung, soweit sie auf ein außerhalb ihres beherrschbaren Bereichs liegendes außergewöhnliches Ereignis zurückgeht, dessen Folgen auch durch zumutbare Vorsorge und Gegenmaßnahmen nicht vermeidbar sind. Hierzu können etwa Naturkatastrophen, Krieg oder behördliche Verbote zählen. Ein gewöhnlicher Netz- oder Drittanbieterausfall stellt nicht allein wegen seiner Herkunft höhere Gewalt dar. Eigene Organisations-, Auswahl- und Vorsorgepflichten bleiben bestehen.
Die betroffene Partei informiert die andere unverzüglich über Auswirkungen und voraussichtliche Dauer und begrenzt die Folgen mit zumutbaren Mitteln. Die Klausel begründet keinen pauschalen Anspruch auf Vergütung nicht erbrachter Leistungen. Gesetzliche Regeln zu Gegenleistung, Unmöglichkeit und Vertragsbeendigung bleiben unberührt.
§ 16 Änderungen der AGB
Änderungen dieser AGB für bestehende Verträge bedürfen der ausdrücklichen Zustimmung des Kunden. Der Anbieter übermittelt vorgeschlagene Änderungen mit Erläuterung und vorgesehenem Wirksamkeitsdatum grundsätzlich mindestens dreißig (30) Tage vorher per E-Mail. Die Parteien können ausdrücklich einen anderen Zeitpunkt vereinbaren.
Schweigen, die bloße Weiternutzung der Plattform oder eine automatische Vertragsverlängerung gelten nicht als Zustimmung. Ohne Vereinbarung gelten die bisherigen Bedingungen weiter; die ordentlichen Kündigungsrechte beider Parteien bleiben bestehen. Die Ablehnung einer Änderung begründet für sich kein zusätzliches Recht, eine noch laufende Mindestlaufzeit vorzeitig zu beenden.
Eine neue veröffentlichte AGB-Fassung ändert bestehende Individualvereinbarungen nicht. Dies gilt insbesondere für Zahlungsbeginn, Zahlungsart, Garantien, Kontingente, Mindestlaufzeit und Verlängerungsregeln. Zwingende Gesetzesänderungen gelten unabhängig von einer Zustimmung; darüber hinausgehende Vertragsänderungen richten sich nach den vorstehenden Absätzen.
§ 17 Schlussbestimmungen
Es gilt ausschließlich österreichisches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG) und der Verweisungsnormen des internationalen Privatrechts.
Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertragsverhältnis ist Wien, Österreich. Für Streitigkeiten mit Kunden mit Sitz in einem anderen EU-Mitgliedstaat gilt die ausschließliche Zuständigkeit gemäß Art. 25 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 (Brüssel Ia-Verordnung).
Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, richtet sich deren Folge nach dem anwendbaren Recht. Soweit zulässig, bleibt der übrige Vertrag bestehen; anstelle unwirksamer Bestimmungen treten die gesetzlichen Regelungen. Eine automatische Ersetzung durch die wirtschaftlich nächstliegende Regelung wird nicht vereinbart.
Änderungen und Ergänzungen sollen zu Nachweiszwecken in Textform (E-Mail genügt) festgehalten werden. Der Vorrang wirksamer Individualvereinbarungen sowie gesetzliche Formerfordernisse bleiben unberührt.
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