„Ist Kaltakquise verboten?“ Diese Frage stellen uns Personaldienstleister, Headhunter und Geschäftsführer kleiner Personalberatungen regelmäßig. Sie wissen, dass sie aktiv akquirieren müssen, und wollen dabei nichts falsch machen. Die ehrliche Antwort: Eine pauschale Antwort gibt es nicht. Wie eine Kontaktaufnahme im B2B rechtlich zu bewerten ist, hängt vom Kanal, vom Land, vom Empfänger und vom Einzelfall ab.

Dieser Artikel zeigt dir deshalb, welche Fragen du für Telefon, E-Mail und Nachrichten in beruflichen Netzwerken klären solltest, welche Rechtsquellen Orientierung geben und wie du deinen Akquise-Prozess so dokumentierst, dass eine Anwältin oder ein Anwalt ihn prüfen kann. Die praktische Seite der Kaltakquise findest du in unserem Kaltakquise B2B Leitfaden.

Wichtiger Hinweis: Dieser Artikel ist keine Rechtsberatung und ersetzt keine anwaltliche Prüfung. Er gibt eine erste Orientierung, welche Fragen du stellen solltest.

Ist Kaltakquise im B2B verboten? Worauf es ankommt

Wer nach „Ist Kaltakquise verboten?“ sucht, findet oft einfache Tabellen: Kanal links, Ampel rechts. So einfach ist es nicht. Die rechtliche Bewertung hängt von mehreren Faktoren ab:

  • Kanal: Telefon, E-Mail, Nachrichten in beruflichen Netzwerken und Briefe werden rechtlich unterschiedlich behandelt.
  • Empfänger: Es macht einen Unterschied, ob du ein Unternehmen, eine selbstständige Person oder eine Privatperson ansprichst, und welche Rolle die Person im Unternehmen hat.
  • Einwilligung und Beziehung: Gibt es eine Einwilligung, eine bestehende Geschäftsbeziehung oder gar keinen Vorkontakt?
  • Anlass: Welchen Bezug hat deine Nachricht zur Tätigkeit des Empfängers?
  • Land: Deutschland, Österreich und die Schweiz haben jeweils eigene Regelungen.
  • Datenverarbeitung: Woher stammen die Kontaktdaten, und wie informierst du darüber?

Die folgende Übersicht ist keine Bewertung, sondern eine Fragenliste für das Gespräch mit deiner Anwältin oder deinem Anwalt.

KanalFragen, die du klären solltestRechtsquellen zur Orientierung (DE)
TelefonEinwilligung oder bestehende Geschäftsbeziehung? Konkreter Anlass? Firmennummer oder persönliche Durchwahl? Bereits widersprochen?§ 7 UWG, Art. 6, 13 und 14 DSGVO
E-MailEinwilligung oder bestehende Kundenbeziehung? Funktions- oder Personenadresse? Abmeldemöglichkeit, Absender- und Pflichtangaben, Datenschutzinformationen?§ 7 UWG, Art. 6, 13 und 14 DSGVO
LinkedIn / XINGWas sagen die Nutzungsbedingungen der Plattform? Bezug zum Profil? Wie informierst du über die Datenverarbeitung?§ 7 UWG, Art. 6, 13 und 14 DSGVO, Nutzungsbedingungen der Plattform
BriefpostHerkunft der Adresse? Widerspruch? Datenschutzinformationen?§ 7 UWG, Art. 6 und 14 DSGVO

Die Rechtsquellen im Überblick

Diese Vorschriften sind hier nur zur Orientierung genannt, ohne Bewertung einzelner Konstellationen.

§ 7 UWG (Deutschland)

Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb regelt in § 7 „Unzumutbare Belästigungen“. Die Vorschrift behandelt unter anderem Werbung per Telefon und per elektronischer Post, unterscheidet nach Art des Empfängers und nach Art der Einwilligung und enthält eigene Voraussetzungen für bestehende Kundenbeziehungen. Welche dieser Regeln auf deine Ansprache zutrifft, hängt vom Einzelfall ab.

Art. 6 DSGVO

Sobald du Namen, Telefonnummern, E-Mail-Adressen oder Profildaten von Ansprechpartnern verarbeitest, brauchst du nach Art. 6 DSGVO eine Rechtsgrundlage. Die Vorschrift nennt mehrere mögliche Grundlagen, zum Beispiel die Einwilligung oder das berechtigte Interesse. Welche davon im konkreten Fall trägt, ist eine Frage für die anwaltliche Prüfung.

Art. 13 und 14 DSGVO

Diese Artikel regeln die Informationspflichten. Art. 13 betrifft Daten, die du direkt bei der Person erhebst, Art. 14 Daten aus anderen Quellen, etwa von einer Unternehmenswebsite oder aus einem Netzwerkprofil. Für Kaltakquise ist Art. 14 deshalb besonders relevant.

Weitere Regeln

Daneben können Pflichtangaben in geschäftlichen E-Mails (etwa Firma, Sitz, Registernummer), Vorgaben zur Erkennbarkeit kommerzieller Kommunikation und die Nutzungsbedingungen der Plattformen eine Rolle spielen. Welche davon für dich gelten, hängt von Rechtsform, Sitz und Kanal ab.

Telefonakquise im B2B: Diese Fragen solltest du klären

Telefon ist für viele Personaldienstleister der direkteste Kanal, und gleichzeitig ist die Unsicherheit hier besonders groß. Statt einer Faustregel hilft eine Liste von Fragen, die du für deine Zielgruppe beantworten und dokumentieren solltest.

Einwilligung und Geschäftsbeziehung

  • Hat die Person oder das Unternehmen einer telefonischen Kontaktaufnahme zugestimmt, zum Beispiel über ein Formular oder im persönlichen Gespräch?
  • Gibt es eine bestehende Geschäftsbeziehung, etwa ein früheres Mandat oder laufende Gespräche?
  • Wenn es keinen Vorkontakt gibt: Auf welche Begründung stützt du den Anruf, und hat eine Anwältin oder ein Anwalt sie geprüft?

Bezug zum Empfänger

  • Welchen konkreten Anlass hat dein Anruf? Eine offene Stelle, ein neuer Standort, eine Wachstumsmeldung?
  • Passt dein Angebot zur Tätigkeit des Unternehmens und zur Rolle der Person, die du anrufst?
  • Rufst du die zentrale Firmennummer an oder eine persönliche Durchwahl oder Mobilnummer? Woher stammt die Nummer?

Widerspruch und Dokumentation

  • Hat das Unternehmen oder die Person einer Kontaktaufnahme bereits widersprochen?
  • Ist ein Widerspruch für alle in deinem Team sofort sichtbar?
  • Hältst du im CRM fest, woher die Nummer stammt, welcher Anlass bestand und wann du angerufen hast? Beispiel: „Quelle: Unternehmenswebsite. Anlass: offene Stelle Senior Developer, Stand 15.09.2026.“

Wie diese Punkte in deinem Fall zu bewerten sind, hängt vom Einzelfall ab. Lass sie anwaltlich prüfen, bevor du Telefonakquise im größeren Stil aufsetzt. Wie du Anrufe praktisch vorbereitest und führst, erklärt der Artikel Telefonakquise für Personaldienstleister.

Kaltakquise per E-Mail: Diese Fragen solltest du klären

E-Mail ist der Kanal, den viele Personaldienstleister am häufigsten nutzen, weil er sich gut planen lässt. Die rechtliche Bewertung hängt hier von mehreren Punkten ab.

Einwilligung und bestehende Kundenbeziehung

  • Liegt eine Einwilligung des Empfängers vor, und kannst du sie nachweisen?
  • Gibt es eine bestehende Kundenbeziehung? § 7 UWG enthält dafür eigene Voraussetzungen, die du anwaltlich prüfen lassen solltest.
  • Wenn weder das eine noch das andere vorliegt: Auf welche Begründung stützt du die E-Mail, und wurde sie anwaltlich geprüft?

Funktionsadresse oder Personenadresse

Kläre, an welche Art von Adresse du schreibst. Eine Funktionsadresse wie jobs@, hr@ oder info@ ist einer Rolle oder Abteilung zugeordnet. Eine Personenadresse wie vorname.nachname@firma.de ist einer bestimmten Person zugeordnet und damit ein personenbezogenes Datum im Sinne der DSGVO. Welche Folgen die Adressart in deinem Fall hat, hängt vom Einzelfall ab. Dokumentiere in jedem Fall, woher die Adresse stammt.

Bezug, Inhalt und Menge

  • Welchen konkreten Anlass hat die E-Mail, und ist er im Text erkennbar?
  • Ist die Nachricht auf den Empfänger zugeschnitten oder ein Serienbrief an eine große Liste?
  • Wie viele E-Mails verschickst du pro Tag, und an wen?

Abmeldung, Absender und Pflichtangaben

  • Enthält jede E-Mail eine einfache Möglichkeit, weitere Nachrichten abzulehnen? Ein Beispiel für die Praxis: „Wenn du keine weiteren Nachrichten möchtest, antworte kurz mit ‚kein Interesse‘, dann melde ich mich nicht mehr.“ Ob diese Form in deinem Fall genügt, lass anwaltlich prüfen.
  • Sind Absender, Unternehmen und Anliegen sofort erkennbar? Keine Betreffzeilen wie „Re: Unser Gespräch“, wenn es kein Gespräch gab.
  • Enthält deine Signatur die Pflichtangaben, die für deine Rechtsform und dein Land in geschäftlichen E-Mails gefordert sind?
  • Verlinkst du deine Datenschutzinformationen, und enthalten sie die Angaben nach Art. 14 DSGVO?

Welche Kombination dieser Punkte in deinem Fall trägt, kann dir nur eine anwaltliche Prüfung sagen. Wie du Cold Emails inhaltlich aufbaust, zeigt der Artikel Cold Email für Personalberater.

Nachrichten über LinkedIn, XING und Briefpost

LinkedIn und XING

Bei Nachrichten in beruflichen Netzwerken kommen Wettbewerbsrecht, Datenschutz und die Nutzungsbedingungen der Plattform zusammen. Wie diese Ebenen im konkreten Fall zusammenspielen, lässt sich nicht pauschal beantworten. Kläre insbesondere:

  • Nutzungsbedingungen: Was sagen Nutzervereinbarung und Richtlinien der Plattform zu Kontaktanfragen, Nachrichtenmengen und zum Einsatz von Drittanbieter-Tools? Lies sie selbst und schau regelmäßig nach, weil Plattformen ihre Regeln ändern.
  • Kontaktanfrage oder Nachricht: Schreibst du eine Person an, mit der du bereits vernetzt bist, oder sprichst du sie über eine Kontaktanfrage oder InMail zum ersten Mal an?
  • Bezug zum Profil: Passt dein Anliegen zur Rolle und zum Unternehmen der Person?
  • Datenverarbeitung: Wenn du Profildaten in dein CRM oder ein Tool übernimmst, verarbeitest du personenbezogene Daten. Auf welche Rechtsgrundlage nach Art. 6 DSGVO stützt du dich, und wie informierst du nach Art. 14 DSGVO?
  • Widerspruch: Wie stellst du sicher, dass jemand, der „kein Interesse“ schreibt, keine Folgenachrichten mehr bekommt, auch nicht über einen anderen Kanal?

Wie du LinkedIn für die Mandatsakquise praktisch nutzt, zeigt der Artikel LinkedIn-Akquise für Personalberater.

Briefpost

Auch bei Briefen an Unternehmen stellen sich Fragen: Woher stammt die Adresse? Hat der Empfänger Werbung widersprochen? Wie erfüllst du die Informationspflichten nach Art. 14 DSGVO? Die Antworten hängen auch hier vom Einzelfall ab.

Deutschland, Österreich, Schweiz: Länder getrennt prüfen

Viele Personaldienstleister akquirieren im gesamten DACH-Raum. Rechtlich ist das nicht ein Markt, sondern drei. Maßgeblich kann das Recht des Landes sein, in dem der Empfänger sitzt, nicht nur das Recht deines eigenen Standorts.

  • Deutschland: Orientierung geben vor allem § 7 UWG und die DSGVO.
  • Österreich: Relevant sind unter anderem das Telekommunikationsgesetz (TKG 2021), das österreichische UWG und die DSGVO. Kläre außerdem, ob Register wie die ECG-Liste der RTR für deinen E-Mail-Versand eine Rolle spielen.
  • Schweiz: Relevant sind unter anderem das Schweizer UWG und das Datenschutzgesetz (DSG). Die DSGVO kann je nach Konstellation zusätzlich greifen. Bei Telefonakquise stellt sich außerdem die Frage nach Sterneinträgen im Telefonverzeichnis.

Eine Vorlage, die für Deutschland geprüft wurde, ist damit nicht automatisch auch für Österreich oder die Schweiz geprüft. Lass jedes Zielland getrennt anwaltlich prüfen.

DSGVO-Informationspflichten: Was in deine Unterlagen gehört

Unabhängig vom Kanal verarbeitest du bei Kaltakquise personenbezogene Daten, sobald du Namen, Adressen oder Profildaten von Ansprechpartnern speicherst. Bei Daten, die du nicht direkt bei der Person erhoben hast, regelt Art. 14 DSGVO, welche Informationen du bereitstellen musst und bis wann. Dazu gehören unter anderem:

  • wer die Daten verarbeitet (Name und Kontaktdaten des Verantwortlichen)
  • zu welchem Zweck und auf welcher Rechtsgrundlage
  • welche Kategorien von Daten du verarbeitest
  • aus welcher Quelle die Daten stammen
  • wie lange du sie speicherst
  • welche Rechte die Person hat, einschließlich des Widerspruchsrechts

In der Praxis heißt das: eine aktuelle Datenschutzerklärung, die den Akquise-Fall abdeckt, und ein gut sichtbarer Hinweis darauf in deiner ersten Nachricht. Ob Umfang und Zeitpunkt deiner Information genügen, lass anwaltlich prüfen.

Checkliste: Akquise-Prozess dokumentieren und prüfen lassen

Die beste Vorbereitung auf eine anwaltliche Prüfung ist ein sauber dokumentierter Prozess:

  1. Kanäle und Länder festhalten: Über welche Kanäle sprichst du an, und in welchen Ländern sitzen die Empfänger?
  2. Datenquellen dokumentieren: Woher stammen Namen, Telefonnummern und E-Mail-Adressen? Website, Impressum, Netzwerkprofil, Datenanbieter? Jeweils mit Datum.
  3. Anlass je Kontakt notieren: Welche offene Stelle, welches Wachstumssignal, welcher Vorkontakt war der Grund für die Ansprache?
  4. Adressart erfassen: Funktions- oder Personenadresse, Firmennummer oder persönliche Durchwahl.
  5. Einwilligungen und Geschäftsbeziehungen belegen: Wo liegen die Nachweise, und wer pflegt sie?
  6. Vorlagen und Sequenzen sammeln: Alle Texte, Betreffzeilen und Follow-ups in der aktuellen Fassung, inklusive Versandabständen und Mengen pro Tag.
  7. Absender- und Pflichtangaben prüfen: Signatur, Firmenangaben, Link zu Datenschutzinformationen und Impressum.
  8. Abmeldeweg und Sperrliste beschreiben: Wie kann ein Empfänger widersprechen, und wie schnell landet er kanalübergreifend auf deiner Sperrliste?
  9. Datenschutzinformationen bereitstellen: Deckt deine Datenschutzerklärung den Akquise-Fall nach Art. 13 und 14 DSGVO ab? Wie lange speicherst du Daten von Kontakten, die nicht antworten?
  10. Freigabeschritt dokumentieren: Wer prüft jede Nachricht vor dem Versand, und wo ist das festgehalten?
  11. Tools und Plattformregeln auflisten: Welche Software nutzt du, welche Daten fließen wohin, welche Nutzungsbedingungen gelten?
  12. Prüfen lassen und wiederholen: Lass den Prozess anwaltlich prüfen, bevor du skalierst, und wiederhole die Prüfung bei neuen Kanälen, Ländern, Datenquellen oder Tools.

Praxis: So setzt du Akquise sorgfältig um

Die anwaltliche Prüfung gibt dir den Rahmen. Diese Grundsätze sorgen dafür, dass deine Akquise im Alltag sorgfältig bleibt und nebenbei besser funktioniert. Mehr Praxis findest du in unseren Kaltakquise-Tipps.

Qualität vor Volumen

Schreib lieber 20 Unternehmen mit einem echten Anlass an als 2.000 mit demselben Text. Ein erkennbarer Bezug zur Situation des Empfängers, etwa eine offene Stelle oder ein neuer Standort, macht deine Nachricht relevanter. Massennachrichten ohne Bezug sind ineffizient und verärgern Empfänger eher, als dass sie Gespräche erzeugen.

Jede Nachricht vor dem Versand freigeben

Automatisierung spart Zeit bei Recherche und Vorbereitung. Die Entscheidung, ob und was an wen rausgeht, sollte trotzdem bei dir liegen. Lies jede Nachricht vor dem Versand: Stimmt der Anlass? Passt der Empfänger? Sind Absender und Abmeldemöglichkeit klar? Halte die Freigabe fest, damit du später nachvollziehen kannst, wer was geprüft hat.

Widersprüche sofort umsetzen

Wenn jemand keine weiteren Nachrichten möchte, stoppst du sofort, auf allen Kanälen. Trag den Kontakt auf deine Sperrliste, beende laufende Sequenzen und sorge dafür, dass auch Kolleginnen und Kollegen ihn nicht erneut ansprechen. Antworte höflich und kurz, ohne nachzuhaken.

Was bei Verstößen passieren kann

Die möglichen Folgen hängen vom Land, vom Kanal und vom Einzelfall ab. In Betracht kommen unter anderem:

  • Abmahnungen, zum Beispiel durch Wettbewerber oder dazu berechtigte Verbände, meist verbunden mit der Forderung nach einer Unterlassungserklärung
  • Ansprüche der angesprochenen Empfänger
  • Beschwerden bei der zuständigen Datenschutzbehörde
  • Einschränkungen oder Sperren deines Kontos durch die Plattform

Wie hoch Kosten und Risiken in deinem Fall sind, kann nur eine anwaltliche Prüfung einschätzen. Wenn du eine Abmahnung erhältst, unterschreibe nichts ungeprüft, sondern lass sie anwaltlich bewerten.

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Die rechtliche Prüfung deines Akquise-Prozesses ersetzt das nicht. Welche Kanäle du bei welchem Empfänger in welchem Land nutzt, entscheidest du, am besten auf Grundlage einer anwaltlichen Prüfung.

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